Zum letzten Mal aktualisiert am
Aufgabenbereiche
Die Straßenbauverwaltung ist, innerhalb der durch Gesetze und Vorschriften festgesetzten Grenzen, beauftragt, auf Rechnung des Staates Hoch- und Tiefbauarbeiten auszuführen.
Die Straßenbauverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Auf Rechnung des Staates
- Bau, Unterhaltung und Modernisierung des Netzes der Hauptverkehrswege;
- Verkehrsmanagement im Netz der Hauptverkehrswege und Überwachung der Sicherheit in Tunneln;
- Bau, Entwicklung und Wartung der Staatsstraßen und -wege und der dazugehörigen Einrichtungen;
- Ausstellung der Straßenbaugenehmigungen und Ausübung der Kompetenzen der staatlichen Straßenpolizei;
- Überwachung und Wartung der Wasserkraftanlagen an der Ober- und Unter-Sauer sowie der Staudämme und Schleusen des schiffbaren Kanals;
- Installation und Wartung der öffentlichen Beleuchtung des Netzes der Staatsstraßen und -wege;
- Bauliche und laufende Wartung des schiffbaren Kanals sowie der Ufer der kanalisierten Mosel und des Hafens von Mertert;
- Bau und Wartung bestimmter Infrastrukturen des Flughafens Luxemburg.
Auf Rechnung der Kommunen in den vorgenannten Grenzen
- Durchführung von Projekten und Überwachung der Arbeiten am kommunalen Straßennetz und den dazugehörigen Einrichtungen.
Auf Rechnung des Staates und auf Rechnung der Kommunen
- Analysen und Tests von Baumaterialien;
- Arbeiten im Bereich Geologie und angewandte Geologie;
- Topografische und photogrammetrische Maßnahmen im Rahmen von Hoch- und Tiefbauarbeiten.
Liste der Dienstleistungsangebote der Straßenbauverwaltung an die Kommunen
Mit der internen Neuorganisation der Straßenbauverwaltung, durch die die beiden Kläranlagen von Beringen/Mersch und Bleesbruck/Diekirch in den kommunalen Bereich fallen, und nach der Gründung mehrerer interkommunalen Syndikaten, zu deren Aufgaben entweder das Sammeln und die Entsorgung von Abwasser oder die Trinkwasserversorgung der Ortschaften gehört, und nach der darauffolgenden Abschaffung bestimmter Abteilungen des Wasserreferats der Straßenbauverwaltung können in Zukunft bestimmte Dienstleistungen gegenüber den Kommunen nicht mehr erbracht werden. Dies betrifft folgende Leistungen:
- Projekte für Kläranlagen (*);
- Projekte zur Einrichtung oder Erweiterung der Trinkwasserversorgungsnetze (Hauptleitungen, Pumpstationen) und Wassertürme oder -behälter (*);
- Erkennung und Reparatur von Lecks;
- Erkundung und Markierung von Erdleitungen;
- Fernüberwachung von Trinkwasserbehältern;
- Bereitstellung von Plänen für Netze oder unterirdische Infrastrukturen;
(*) Auf dem Gebiet der DVD, das die Kantone Clerf, Diekirch, Echternach, Redange, Wiltz und Vianden umfasst, können kleinere Projekte für die Kommunen, die keine eigene technische Dienststelle haben und nicht Mitglied in einem interkommunalen Syndikat, zu dessen Aufgaben das Sammeln und die Klärung von Abwasser zählt, sind, durchgeführt werden.
Im Gegenzug ist die Straßenbauverwaltung bereit, den Kommunen in vielen anderen technischen Bereichen, die zu deren täglichen Arbeit gehören, zu helfen.
Für einfache Ratschläge, z.B. bezüglich Straßenbau- oder Pflanzgenehmigungen, können Sie sich gerne mit dem Vorgesetzten der zuständigen Dienststelle in Verbindung setzen. Im Gegensatz dazu können Projekte oder Arbeiten, die den Materialeinsatz der Straßenbauverwaltung benötigen, nur auf Basis eines formalen Beschlusses des Gemeinderats über den Minister für öffentliche Bauten erfolgen.
Die Straßenbauverwaltung kann bezüglich ihrer Anfragen nur im Rahmen des in den jeweiligen Abteilungen verfügbaren Personals und Materials tätig werden.
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz privater Mittel können nicht über die Straßenbauverwaltung verbucht werden.
Die Straßenbauverwaltung bittet die kommunalen Behörden ihrerseits um deren Unterstützung im Bereich der Straßenbaugenehmigungen, indem sie die Einwohner ihrer Gemeinden darüber informieren, dass eine Genehmigung von der Straßenbauverwaltung bei allen entlang von staatlichen Straßen geplanten Bauarbeiten zwingend erforderlich ist. Zu diesem Zweck wird eine ausführliche Begründung als Anhang beigefügt.